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Warum der Angriff auf das Mullahregime völkerrechtlich zulässig ist

Professor Geoffrey Corn von der Texas Tech University (Screenshot von YouTube) erklärt, weshalb er die Angriffe Israels und der USA auf Iran als mit dem Völkerrecht vereinbar beurteilt.

Bundeskanzler Olaf Scholz, Aussenministerin Annalena Baerbock sowie Oppositionspolitiker wie Sahra Wagenknecht – unter vielen anderen – meldeten sich rasch am 28. Februar zu Wort, als die USA und Israel militärische Operationen gegen Iran einleiteten. «Nicht im Einklang mit dem Völkerrecht», lautete das Verdikt.

Viele Völkerrechtsexperten teilen diese Einschätzung. Sie argumentieren, die Angriffe verstossen gegen Artikel 2 Absatz 4 der UNO-Charta, der die Anwendung oder Androhung von Gewalt gegen die territoriale Integrität oder politische Unabhängigkeit eines Staates verbietet. Ihrer Ansicht nach fehlte eine unmittelbar bevorstehende Bedrohung durch einen bewaffneten Angriff Irans, die üblicherweise erforderlich ist, um sich auf individuelles oder kollektives Selbstverteidigungsrecht gemäss Artikel 51 der UNO-Charta zu berufen. Auch die übrigen Ausnahmen vom Gewaltverbot – Zustimmung des betroffenen Staates oder ein Mandat des Sicherheitsrats – lagen nicht vor.

Doch wie MIFF bereits dargelegt hat, gibt es eine andere Sichtweise. Die gefährliche Lage entstand nicht erst am 28. Februar 2026, sondern bereits 1979, als Ajatollah Khomeini «Tod Amerika und Israel» proklamierte. Seither befindet sich das iranische Regime im Konflikt mit Israel und den USA und agiert sowohl subversiv als auch gewalttätig gegen westliche Interessen – in dem, was gemeinhin als «hybride Kriegsführung» bezeichnet wird.

Irans hybride Kriegsführung gegen den Westen umfasst nicht nur Terroranschläge, den Aufbau krimineller Netzwerke für Drogen- und Waffenschmuggel sowie den Einsatz von Schläferzellen, sondern auch Cyberangriffe, Desinformationskampagnen, die Finanzierung und Steuerung von Stellvertretermilizen sowie systematische Versuche, politische Prozesse und Sicherheitsstrukturen in anderen Staaten zu unterwandern.

Da dieser Konflikt bereits besteht, verschiebt sich der rechtliche Rahmen zur Beurteilung der jüngsten militärischen Operationen der USA und Israels vom Jus ad Bellum – also der Rechtfertigung für die Aufnahme von Kriegshandlungen – zum Jus in Bello, das die Regeln der gerechten Kriegsführung festlegt. Dieser Wechsel in der juristischen Analyse wird sowohl durch die neuere Forschung als auch durch die etablierte Staatenpraxis stark gestützt, schreibt Avraham Russell Shalev, ein israelischer Experte für Völkerrecht.

Professor Geoffrey Corn von der Texas Tech University teilt die Einschätzung von Russell Shalev. Er ist der Auffassung, dass die Angriffe nach dem 28. Februar rechtlich gerechtfertigt sind, weil sie Teil eines andauernden und langwierigen bewaffneten Konflikts zwischen den USA beziehungsweise Israel und Iran sind.

In einem Gespräch mit Andrew Tucker von der Denkfabrik thinc erklärte Corn, dass in einem bestehenden bewaffneten Konflikt keine erneute Prüfung einer unmittelbar drohenden Gefahr vor jedem einzelnen Angriff erforderlich sei. Das Selbstverteidigungsrecht umfasse auch die Beseitigung der Fähigkeit des Angreifers, weitere Bedrohungen auszuüben.

Irans Geschichte feindseliger Handlungen – darunter der Anschlag auf die US-Marines in Libanon 1983, die Besetzung der US-Botschaft in Teheran, die kontinuierliche Unterstützung verbündeter Milizen wie Hizbollah, Houthi-Bewegung und Hamas sowie das Streben nach Atomwaffen – zeige laut Corn eine konstante aggressive Agenda. Dies mache deutlich, dass der bewaffnete Konflikt längst im Gange gewesen sei.

Corn kritisiert zudem die «übermässig formalistische» Auslegung des Völkerrechts durch viele Wissenschaftler. Diese verkenne die Realität moderner Sicherheitsinteressen von Staaten sowie die sich wandelnde Natur von Bedrohungen durch nichtstaatliche Akteure und hybride Kriegsführung.

Zwar könnten gewisse iranische Handlungen als «Grauzonenoperationen» eingestuft werden – also völkerrechtswidrige Handlungen unterhalb der Schwelle eines bewaffneten Konflikts –, doch überschreiten direkte militärische Angriffe und Stellvertreterkriege diese Schwelle klar und seien daher als Teil eines bewaffneten Konflikts zu werten.

MIFF hat bereits eine Analyse veröffentlicht, die die Sichtweise von Russell Shalev und Professor Corn stützt. In unserem Artikel «Völkerrecht zur Selbstfesselung?» schreiben wir:

«Die europäische Debatte zeigt dahingegen eine Tendenz zu einer beinahe fundamentalistischen Lesart der UN-Charta. Sie wird bisweilen behandelt, als formuliere sie in Stein gemeisselte Gebote, die man ohne Berücksichtigung der sicherheitspolitischen Konsequenzen wortwörtlich befolgen müsse. Doch gerade hier scheitert es an der praktischen Plausibilität, zum Beispiel in der Frage der «Unmittelbarkeit» einer Bedrohung. Werden die Kriterien der Unmittelbarkeit so streng verstanden, dass ein Angriff beinahe im Begriff seiner Ausführung sein muss, bevor das Selbstverteidigungsrecht erfüllt ist, wird das Gesetz im Kontext der modernen Kriegsführung – und gerade im Kontext von Irans Atomwaffenprogramm und seinem Raketenarsenal – einem Selbstmordpakt gleich.

Das internationale Recht wurde geschaffen, um Staaten vor Aggression zu schützen – nicht, um sie zur Passivität zu verpflichten. Wird es so interpretiert, dass Demokratien erst reagieren dürfen, wenn eine Bedrohung vollständig realisiert und kaum mehr abwendbar ist, verliert es seiner Schutzfunktion. Ein solches «Recht» verfehlt den Gesetzeszweck.»

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Sehen Sie das ganze Interview (Englisch) mit Prof. Geoffrey Corn hier: