Wem gehört das Land zwischen Jordan und Mittelmeer – und dürfen Juden dort leben?
Eine völkerrechtliche und historische Analyse
Von Dr. phil. Jens Tomas Anfindsen, Leiter von MIFF DACH
Stand: 21. August 2026
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Sind jüdische Siedlungen illegal? Ist das Westjordanland «illegal besetzt»?
Kaum ein Fragenkomplex des Nahostkonflikts wird mit grösserer Gewissheit beantwortet – und kaum einer, ohne zuvor die verwendeten Begriffe und Rechtsgrundlagen zu klären.
Diese Sammelseite legt die Argumente offen. Sie vertritt eine pro-israelische Rechtsauffassung: Die jüdische Verbindung zu diesem Land ist nicht nur historisch und moralisch begründet. Sie wurde nach dem Ersten Weltkrieg auch in verbindliches Völkerrecht übersetzt. Wer diese Rechtsgeschichte ausblendet oder die Erzählung erst 1948 oder 1967 beginnen lässt, erhält zwangsläufig ein schiefes Bild.
Kurzantwort
Unsere Schlussfolgerung lautet: Juden haben grundsätzlich das Recht, im ganzen Land westlich des Jordan zu leben und auf rechtmässig erworbenem Land zu bauen. Dieses Recht ist kein Freibrief für Enteignung, Vertreibung, willkürliche Annexion oder Gewalt. Palästinensische Araber besitzen zivile, politische und Eigentumsrechte, die ebenso ernst zu nehmen sind. Die Behauptung, das jüdische Niederlassungsrecht westlich des Jordan müsse auf das israelische Staatsgebiet vor 1967 beschränkt bleiben, ist jedoch völkerrechtlich willkürlich – so lautet die These, die wir in diesem Übersichtsartikel begründen.
Table of Contents
Die Argumentation in Kürze
- Das jüdische Volk besitzt einen historisch, religiös und kulturell verankerten, naturrechtlichen Anspruch auf eine Heimstätte in Palästina.
- Dieser naturrechtliche Anspruch wurde 1922 in verbindliches Völkerrecht übersetzt. Der Völkerbund beschloss die Errichtung einer nationalen Heimstätte für das jüdische Volk in Palästina. Beim Übergang vom Völkerbund zum UNO-System 1945 wurden die vom Völkerbund anerkannten Rechte und Rechtspositionen von den Vereinten Nationen übernommen und nicht aufgehoben. Artikel 6 des Palästina-Mandat von 1922 verpflichtete die Mandatsverwaltung, und verpflichtet die UNO immer noch, jüdische Einwanderung nach West-Palästina zu erleichtern und die «dichte Besiedlung durch Juden auf dem Land» zu fördern.
- Israels Legitimität und territoriale Ausdehnung bestimmen sich weder nach dem UNO-Teilungsplan von 1947 noch nach den Waffenstillstandslinien von 1949. Der Teilungsplan war eine unverbindliche Empfehlung, die von der arabischen Seite abgelehnt und niemals umgesetzt wurde. Die Waffenstillstandslinien von 1949 (oft die «67-Grenzen» genannt) waren ausdrücklich keine Staatsgrenzen.
- Die völkerrechtliche Kodifizierung des jüdischen Landanspruchs in Palästina lässt sich nicht als Akt kolonialer Landnahme verdrehen. Umgekehrt, sie erfolgte vielmehr im Rahmen der nachosmanischen Entkolonialisierung des Nahen Ostens. Grossbritannien und Frankreich erhielten vom Völkerbund den Auftrag, frühere osmanische Koloniegebiete vorübergehend zu verwalten und die dort lebenden Völker zur Selbständigkeit zu führen. Aus diesem Prozess gingen unter anderem Syrien, der Libanon, der Irak, Jordanien und Israel hervor. Die arabischen Völker erhielten also riesige Territorien. Auch das jüdische Volk wurde als ein zur nationalen Selbstbestimmung berechtigtes Volk anerkannt dessen historische und kulturelle Verbindung zu Palästina die Grundlage für die Anerkennung seines natürlichen Anrechts auf eine Heimstätte in der Region bildete.
- 1922 wurden rund 77 Prozent des ursprünglichen Mandatsgebiets Palästina von den Bestimmungen über die jüdische Heimstätte ausgenommen. Östlich des Jordan entstand Transjordanien, der Vorläufer des heutigen Jordanien, als arabisches Staatswesen im Mandatsgebiet. Es besteht also bereits ein grosser arabischer Staat auf dem Boden des ursprünglichen Mandatsgebiets Palästina.
- Die im Mandat anerkannten Rechte des jüdischen Volkes wurden weder durch den Untergang des Völkerbundes noch durch die unverbindliche Teilungsempfehlung von 1947 aufgehoben. Das UNO-System übernahm die internationale Verantwortung für die früheren Mandatsgebiete; die bestehenden Mandatsinstrumente und die darin anerkannten Rechtspositionen erloschen nicht. Sie bleiben Teil der verbindlichen völkerrechtlichen Ausgangslage. Daraus ergibt sich ein fortbestehender jüdischer Anspruch auf das westliche Palästina – auch wenn die endgültige politische Ordnung und die Ausübung der Souveränität umstritten bleiben.
- Dieselbe Konklusion folgt aus dem Rechtsprinzip uti possidetis juris. Danach übernimmt ein neu gegründeter Staat grundsätzlich die Verwaltungsgrenzen der territorialen Einheit, aus der er hervorgegangen ist. Auf Israel angewandt bedeutet dies: Seine rechtliche territoriale Ausgangslage waren die Grenzen des Mandatsgebiets westlich des Jordan, nicht die niemals verwirklichten Teilungslinien von 1947 oder die blossen Waffenstillstandslinien von 1949.
- Daraus folgt: Juden besitzen grundsätzlich das Recht, im gesamten Gebiet westlich des Jordan zu leben – also auch in Ostjerusalem sowie in Judäa und Samaria. Dieses Ansiedlungsrecht erlaubt weder die Enteignung privaten Eigentums noch die Vertreibung oder Misshandlung der arabischen Bevölkerung. Es widerlegt jedoch die Behauptung, jüdisches Wohnen jenseits der Waffenstillstandslinien von 1949 sei bereits als solches rechtswidrig.
- Eine Besetzung ist nicht automatisch illegal. Eine militärische Besetzung, die aus einem rechtmässigen Verteidigungskrieg hervorgeht, kann rechtmässig sein. Israel besetzte das Westjordanland 1967 im Zuge eines rechtmässigen Verteidigungskrieges. Hinzu kommt, dass Israel bereits einen eigenen völkerrechtlichen Anspruch auf dieses Gebiet besass. Zugleich verfügt kein anderer Staat über einen souveränen Gebietstitel für dieses Territorium.
- Eine Zweistaatenlösung ist eine politische Möglichkeit, kein selbsterklärender Gebietstitel. Das palästinensische Selbstbestimmungsrecht ist ernst zu nehmen; daraus folgt aber nicht ein bedingungsloser Anspruch auf einen souveränen Staat innerhalb bestimmter Linien westlich des Jordan. Eine solche Ordnung müsste durch eine tragfähige Vereinbarung entstehen und auch jüdische Rechte, Eigentum und Sicherheit schützen.
1. Zuerst die Begriffe: Wer ist ein «Siedler»?
Das Wort «Siedler» klingt harmlos, bis es in den Nahostkonflikt gerät. Dann wird es zur Anklage. Dabei lohnt es sich, einige gängige Bedeutungen des Begriffs näher zu betrachten.
Im islamischen Sprachgebrauch gilt häufig bereits der gesamte Staat Israel als fremde Siedlung. Jüdische Israelis werden zu «Siedlerkolonisten» erklärt. Dieser Kategorisierung liegt eine verbreitete islamische Lehrmeinung zugrunde, nach der Israelis im Allgemeinen keine geschützten Zivilisten, sondern «Siedler» und «Besatzer» und damit legitime Ziele des Dschihad seien.
Eine verwandte, wenn auch anders begründete Sicht findet sich in Teilen der postkolonialen Theorie. Dort wird der Zionismus als europäisches Siedlerkolonialprojekt gelesen: weisse Einwanderer hätten ein fremdes Land übernommen und eine indigene Bevölkerung verdrängt. Dieses Schema erkennt reale Erfahrungen palästinensischer Araber – Flucht, Verlust und militärische Herrschaft –, aber verstümmelt zugleich die jüdische Geschichte. Juden sind im Land Israel keine zufällig eingetroffene Kolonialnation. Sprache, Religion, Kalender, Archäologie und kollektives Gedächtnis verweisen seit Jahrtausenden auf Jerusalem, Hebron, Bethlehem, Sichem und den Jordan. Auch die moderne Rückkehr bestand keineswegs nur aus europäischen Juden.
Im europäischen politischen und diplomatischen Sprachgebrauch sind mit «jüdischen Siedlern» oder «israelischen Siedlungen» heute vor allem jüdisch-israelische Ortschaften im Westjordanland und in Ostjerusalem gemeint, die seit 1967 entstanden oder wiedererrichtet worden sind. Zumindest in Europa ist dies inzwischen die politische Standardbedeutung: Als «Siedler» gelten Juden, die in den 1967 von Israel eroberten Gebieten leben – also in Judäa und Samaria (der «Westbank»), sowie in Ostjerusalem.
Der Schwerpunkt dieser Seite liegt auf der Siedlerfrage in der politischen Standardbedeutung des Begriffs. Gemeint sind «Juden, die in den 1967 von Israel eroberten Gebieten leben». Die Siedlerfrage lautet also: Dürfen Juden in Ostjerusalem sowie in Judäa und Samaria wohnen?
Historisch gehörten auch israelische Siedlungen im Sinai, im Gazastreifen und auf den Golanhöhen zum Thema. Der Sinai wurde 1982 vollständig an Ägypten zurückgegeben; die israelischen Siedlungen im Gazastreifen wurden 2005 geräumt. Die Golanhöhen waren Teil des französischen Mandatsgebiets Syrien und müssen rechtlich getrennt beurteilt werden.
2. Ebenen, die ständig vermischt werden
Die Debatte wird unklar, sobald verschiedene Ebenen ineinandergeschoben werden. Das jüdische Ansiedlungsrecht in Palästina, das Privateigentumsrecht, Waffenstillstandslinien, Staatsgebiete sowie legale und illegale Besetzungen sind verschiedene Dinge, die auch im Denken auseinandergehalten werden müssen.
Besonders folgenreich ist die Wahnvorstellung, Israel sei auf dem Gebiet eines anderen Staates namens Palästina errichtet worden. Israel sei 1947 innerhalb der Teilungslinien gleichsam auf Palästina gegründet worden und habe sich danach Schritt für Schritt in das palästinensische Staatsgebiet hinein ausgedehnt. Genau dieses Kartenbild prägt viele Schulbücher, Nachrichtengrafiken und politische Stellungnahmen. Es ist historisch falsch.
Die Linien von 1947 waren nie die Grenzen Israels. Sie gehörten zu einer unverbindlichen Teilungsempfehlung, die von der arabischen Seite abgelehnt und niemals umgesetzt wurde. Israel expandierte daher weder 1948 noch 1967 aus einem rechtlich feststehenden «1947er-Staatsgebiet». 1949 entstanden nach dem Unabhängigkeitskrieg neue Waffenstillstandslinien; auch sie wurden ausdrücklich nicht als endgültige Grenzen vereinbart.
Ebenso wenig hat Israel jemals Staatsgebiet von einem souveränen Staat Palästina besetzt. Denn es gab nie einen souveränen palästinensischen Staat oder ein unabhängiges palästinensisches Gemeinwesen. Bis 1967 okkupierte und annektierte Jordanien das Westjordanland, während Ägypten den Gazastreifen besetzt hielt, ohne ihn zu annektieren. Weder Jordanien noch Ägypten erhebt heute Anspruch auf das damals von ihnen okkupierte Land. Falls Israel dieses Land heute «besetzt», besetzt es also jedenfalls kein Territorium, das es einem anderen anerkannten Souverän weggenommen hätte.
Auch das Wort «Besetzung» ist kein Synonym für «illegale Besetzung». Es gibt legale Besetzungen. Eine Besetzung, die aus einem rechtmässigen Verteidigungskrieg hervorgeht, kann im Ausgangspunkt rechtmässig sein, bis eine Friedenslösung gefunden wird. Nach der hier vertretenen Rechtsauffassung trifft dies auf die im Sechstagekrieg von 1967 unter israelische Kontrolle gelangten Gebiete zu.
Des Weiteren ist das jüdische Ansiedlungsrecht in Palästina nicht an den Staat Israel an und für sich gebunden. Dem jüdischen Volk wurde ein solches Recht anerkannt, weil es historisch, religiös und kulturell im Lande verwurzelt ist, unabhängig vom Staatsgebilde. Artikel 6 des Völkerbundmandats von 1922, das die Errichtung einer jüdischen nationalen Heimstätte vorsieht, verpflichtet die Mandatsmacht dazu, die jüdische Einwanderung zu erleichtern und die geschlossene Ansiedlung von Juden auf dem Land zu fördern. Nach der Abtrennung Transjordaniens galten diese Bestimmungen im gesamten Mandatsgebiet westlich des Jordans. Juden haben demnach das Recht, auf rechtmässig erworbenem Land im ganzen westlichen Palästina zu bauen, ungeachtet der Staatsgrenzen Israels.
Vier Kartenfelder: 1. Das Mandatsgebiet Palästina. 2. 1922 wurde der östlich des Jordans gelegene Teil des Mandatsgebiets für die jüdische Einwanderung und Ansiedlung gesperrt. Dort entstand Transjordanien, das heutige Jordanien, als arabisches Staatswesen. 3. 1947 empfahl die UNO die Teilung des westlichen Palästina in einen jüdischen und einen arabischen Staat. 4. Die Waffenstillstandslinien nach dem israelischen Unabhängigkeitskrieg. Die Waffenstillstandslinien von 1949 bildeten bis 1967 die De-facto-Grenzen Israels, weshalb sie häufig als «Grenzen von 1967» bezeichnet werden. Doch weder der Teilungsplan noch die Waffenstillstandslinien entschieden verbindlich über die Souveränitätsfrage.
3. Nach dem Osmanischen Reich: Selbstbestimmung für wen?
Bis zum Ersten Weltkrieg gehörte das Gebiet zwischen Jordan und Mittelmeer zum Osmanischen Reich. Es gab nie ein souveränes arabisch-palästinensisches Staatsgebilde, das später von Israel erobert worden wäre. «Palästina» war zunächst eine geographische Bezeichnung mit wechselnden Verwaltungsgrenzen. Das mindert weder die lange Anwesenheit der arabischen Bevölkerung in diesem Gebiet noch die moderne Entstehung einer palästinensischen Identität.
Nach dem Zerfall des Osmanischen Reiches entstanden im Nahen Osten neue politische Einheiten: Syrien, Libanon, Irak, Transjordanien und das Mandatsgebiet Palästina. Sie gingen aus demselben völkerrechtlich geordneten Neuaufteilungsprozess hervor. Israel ist also nicht das Produkt eines grundsätzlich anderen oder weniger legitimen Entstehungsvorgangs als seine Nachbarstaaten.
Die Mandatsordnung war ihrem rechtlichen Selbstverständnis nach keine Fortsetzung gewöhnlicher Kolonialherrschaft. Artikel 22 der Völkerbundsatzung sah für die ehemaligen osmanischen Gebiete eine vorläufige internationale Verwaltung vor: Die Mandatsmacht sollte «Rat und Hilfe» leisten, bis die betreffenden Gemeinschaften selbständig bestehen konnten. Grossbritannien und Frankreich erhielten damit Verwaltungsaufträge, keine unbeschränkten Eigentumsrechte an den Gebieten. Das erklärte Ziel war die geordnete Hinführung zu selbständigen Staaten.
Das bedeutet nicht, dass London und Paris frei von Machtinteressen waren oder jede Grenzziehung vollkommen gerecht gelang. Wohl aber war die Mandatsordnung ein ernsthafter völkerrechtlicher Versuch, den Zusammenbruch des Osmanischen Reiches zu ordnen und die Selbstbestimmung der Völker in staatliche Formen zu überführen. In diesem Prozess erhielten arabische Völker sehr grosse Territorien. Dem jüdischen Volk wurde ein vergleichsweise kleiner Teil seiner historischen Heimat als nationale Heimstätte zugesprochen – und rund 77 Prozent des ursprünglichen Palästina-Mandats wurden schon 1922 als Transjordanien von den Bestimmungen über die jüdische Heimstätte ausgenommen.
Syrien, der Libanon, der Irak, Jordanien und Israel wurden somit im Rahmen derselben nachosmanischen Neuordnung begründet. Wer die erstgenannten Staaten als selbstverständliche Ergebnisse der Dekolonisierung anerkennt, Israel dagegen allein wegen seiner Entstehung aus einem Mandatsgebiet als künstliches Kolonialgebilde verwirft, verwendet zweierlei Mass.
Die moralische Begründung des Zionismus beginnt dabei nicht erst mit dem Holocaust. Juden hatten lange vorher Land in Palästina gekauft, Gemeinden aufgebaut und ihre nationale Kultur in ihrem alten Land erneuert. Der Holocaust bewies auf furchtbare Weise, wie notwendig ein jüdischer Schutzstaat war; er erfand weder die jüdische Geschichte noch den rechtlichen Anspruch.
4. San Remo 1920 und das Palästina-Mandat von 1922
Die entscheidende juristische Zäsur liegt nicht 1947 und nicht 1967, sondern in den Jahren 1920 bis 1922. Auf der Konferenz von San Remo im April 1920 legten die alliierten Hauptmächte die Mandatsordnung für die ehemaligen osmanischen Gebiete fest. Für Palästina wurde die Balfour-Erklärung von 1917 in den künftigen Mandatsauftrag aufgenommen: die Errichtung einer nationalen Heimstätte für das jüdische Volk. Der Rat des Völkerbundes genehmigte das Mandat am 24. Juli 1922; es trat 1923 in Kraft. San Remo war der politische Grundentscheid, das Mandat der ausgearbeitete und verbindliche Rechtsrahmen.
Der Wortlaut ist stärker, als die oft zitierte Formel «national home» vermuten lässt. Die Präambel anerkennt die historische Verbindung des jüdischen Volkes mit Palästina und die Gründe für die «Wiedererrichtung» – im englischen Original: reconstituting – seiner nationalen Heimstätte in diesem Land. Das jüdische Volk wurde also nicht als fremde Kolonialgruppe behandelt, der Grossbritannien aus Gnade ein Stück Land schenkte. Der Völkerbund erkannte eine bereits bestehende historische Beziehung an und gab ihr eine internationale Rechtsform.
Artikel 2 verpflichtete die Mandatsmacht, politische, administrative und wirtschaftliche Bedingungen zu schaffen, welche die jüdische nationale Heimstätte und selbstregierende Institutionen sichern sollten. Artikel 6 verlangte, jüdische Einwanderung zu erleichtern und eine dichte jüdische Besiedlung des Landes – einschliesslich Staats- und Brachland, soweit nicht für öffentliche Zwecke benötigt – zu fördern. Artikel 7 erleichterte den Erwerb palästinensischer Staatsangehörigkeit durch Juden, die dauerhaft im Land wohnen wollten. [Mandatstext]
Ebenso wichtig sind die Grenzen dieser Bestimmungen. Artikel 2 verlangte den Schutz der zivilen und religiösen Rechte aller Einwohner. Artikel 6 fügte ausdrücklich hinzu, dass die Rechte und die Stellung der übrigen Bevölkerung nicht beeinträchtigt werden dürften. Artikel 15 verbot Diskriminierung aufgrund von Rasse, Religion oder Sprache. Das Mandat begründete also ein jüdisches nationales Projekt, nicht die Rechtlosigkeit der Araber. Nationales Recht und individuelle Gleichheit sollten nebeneinander bestehen.
Auch die britische Regierung erklärte 1922, das Mandat bedeute nicht, dass ganz Palästina in eine ausschliesslich jüdische Heimstätte verwandelt oder die arabische Bevölkerung untergeordnet werden solle. Zugleich stellte sie klar, die jüdische Gemeinschaft lebe dort «von Rechts wegen und nicht aus Duldung». Diese doppelte Aussage trifft den Kern: ein verbrieftes jüdisches Heimatrecht, aber kein Freibrief zur Missachtung anderer Bewohner.
Mit der Gründung der Vereinten Nationen verschwanden die unter dem Mandat anerkannten Rechtspositionen nicht einfach. Das UNO-System übernahm die internationale Verantwortung für die früheren Mandatsgebiete; Artikel 80 der UNO-Charta schützte bestehende Instrumente und Rechte vor einer automatischen Aufhebung. Man muss daraus keine mystische «ewige Mandatsherrschaft» machen. Der schlichtere Punkt genügt: Eine unverbindliche spätere Empfehlung der Generalversammlung löschte den vorherigen verbindlichen Rechtsrahmen nicht rückwirkend aus. [San Remo]
Auch San Remo war deshalb nicht bloss eine willkürliche westliche Fremdaufteilung des Nahen Ostens. Die Konferenz überführte den Zusammenbruch der osmanischen Herrschaft in einen geordneten internationalen Rechtsrahmen. Dieser Rahmen sollte freie Nationalstaaten ermöglichen und verpflichtete die Mandatsmächte, die ihnen anvertrauten Gebiete nicht als gewöhnliche Kolonien zu behandeln. Dass die beteiligten Mächte zugleich eigene Interessen verfolgten, ändert nichts am rechtlichen Charakter des Auftrags.
5. Die 77 Prozent: Transjordanien wird abgetrennt
Das ursprüngliche Mandatsgebiet umfasste Land auf beiden Seiten des Jordan. Artikel 25 erlaubte Grossbritannien jedoch, die Bestimmungen über die jüdische nationale Heimstätte östlich des Flusses auszusetzen. Im September 1922 billigte der Völkerbund die entsprechende britische Regelung. Rund 77 Prozent des Mandatsgebiets wurden damit der jüdischen Besiedlungspolitik entzogen und als Transjordanien separat verwaltet. Daraus entstand das heutige Königreich Jordanien.
Juristisch bedeutet das nicht automatisch, dass jeder Quadratmeter westlich des Jordan ausschliessliches jüdisches Staatseigentum wurde. Politisch und moralisch ist die Grössenordnung dennoch entscheidend. Wenn heute behauptet wird, Arabern sei in der damaligen Neuordnung nichts gegeben worden und Juden hätten «Palästina» vollständig an sich gerissen, fehlt der grösste Teil der Karte. Der überwiegende Flächenanteil des Mandats wurde bereits 1922 einem arabischen Gemeinwesen vorbehalten. Westlich des Flusses blieb das Gebiet, in dem die Mandatsbestimmungen über jüdische Einwanderung, Ansiedlung und nationale Wiedererrichtung galten.
6. Der Teilungsplan von 1947: wichtig, aber keine Grenze
Am 29. November 1947 empfahl die UNO-Generalversammlung in Resolution 181 die Teilung des westlichen Mandatsgebiets in einen jüdischen und einen arabischen Staat; Jerusalem sollte international verwaltet werden. 33 Staaten stimmten zu, 13 dagegen, 10 enthielten sich. Die jüdische Führung akzeptierte den Plan grundsätzlich, obwohl er ein zerstückeltes und schwer zu verteidigendes Staatsgebiet vorsah. Die arabische Seite lehnte ihn ab. Es folgten Bürgerkrieg und nach der israelischen Unabhängigkeitserklärung der Angriff mehrerer arabischer Staaten.
Resolution 181 war eine Empfehlung der Generalversammlung. Die Generalversammlung besass keine allgemeine Befugnis, ohne Zustimmung der Betroffenen verbindlich Staatsgebiet zu übertragen. Der Sicherheitsrat machte die vorgeschlagene Teilung nicht durch einen bindenden Beschluss zu Staatsgrenzen. Der Plan wurde nie in der vorgesehenen Form umgesetzt. Deshalb ist er historisch und diplomatisch bedeutend, aber kein Grenzvertrag. [Resolution 181]
Die jüdische Annahme ist dennoch kein bedeutungsloses Detail. Sie zeigt die Bereitschaft zu einem schmerzhaften Kompromiss und spielte in der internationalen Anerkennung Israels eine Rolle. Eine angebotene Kompromissgrenze ist jedoch noch keine Rechtsgrenze – besonders dann nicht, wenn eine Seite den Kompromiss ablehnt und die geplante Ordnung durch Krieg ersetzt.
Alan Dershowitz lenkt den Blick auf die moralische Asymmetrie, die hier leicht entsteht: Israel akzeptiert einen Kompromiss, die arabische Seite verwirft ihn und greift zum Krieg – und Jahrzehnte später wird das abgelehnte Angebot dennoch als unverlierbarer Mindestanspruch gegen Israel verwendet. Ablehnung darf keinen rechtlichen Sperrklinkeneffekt erzeugen, bei dem nur die eine Seite Risiken trägt und die andere nach jedem gescheiterten Krieg zum letzten Angebot zurückkehren kann. Diese Überlegung ersetzt keine Grenzanalyse, ist aber für die Gerechtigkeitsfrage erheblich.
7. Die Grüne Linie von 1949: Waffenstillstand, nicht Staatsgrenze
Der Krieg von 1948/49 endete nicht mit Friedensverträgen, sondern mit Waffenstillstandsabkommen. Jordanien kontrollierte danach Judäa und Samaria sowie die Altstadt und Ostjerusalem; Ägypten kontrollierte den Gazastreifen. Jordanien annektierte das Westjordanland 1950, doch die grosse Mehrheit der Staaten erkannte diese Annexion nicht an. Ägypten annektierte Gaza überhaupt nicht. Zwischen 1948 und 1967 entstand dort kein souveräner palästinensischer Staat.
Hier liegt ein häufiges Missverständnis: Israel nahm 1967 nicht das souveräne Staatsgebiet eines palästinensischen Staates ein. Das Westjordanland und Ostjerusalem standen unter jordanischer, der Gazastreifen unter ägyptischer Kontrolle. Jordaniens Annexion war international kaum anerkannt; Ägypten hatte Gaza nicht annektiert. Jordanien löste 1988 seine rechtlichen und administrativen Bindungen an das Westjordanland und erhob fortan keinen eigenen Herrschaftsanspruch mehr; auch Ägypten beansprucht Gaza nicht. Das beweist für sich allein noch keinen israelischen Gebietstitel und beseitigt das palästinensische Selbstbestimmungsrecht nicht. Es zeigt aber, warum die Kurzformel, Israel habe 1967 «palästinensisches Staatsgebiet» erobert, historisch und juristisch irreführend ist. [Jordanien 1988]
Die auf den Karten grün eingezeichneten Waffenstillstandslinien waren ausdrücklich keine endgültigen politischen oder territorialen Grenzen. Das israelisch-jordanische Abkommen hielt fest, dass seine Bestimmungen die Rechte, Ansprüche und Positionen der Parteien bei einer späteren friedlichen Regelung nicht präjudizierten. Trotzdem werden diese Linien heute meist «die Grenzen von 1967» genannt. Der Ausdruck ist bequem, aber juristisch irreführend: Am 4. Juni 1967 waren es Waffenstillstandslinien. [Waffenstillstandsabkommen Israel–Jordanien]
Auch Resolution 242 des UNO-Sicherheitsrates nach dem Sechstagekrieg erklärte die Grüne Linie nicht nachträglich zur Grenze. Sie verband den Rückzug israelischer Streitkräfte aus im Konflikt besetzten Gebieten mit dem Ende des Kriegszustands und dem Recht jedes Staates der Region, innerhalb sicherer und anerkannter Grenzen zu leben. Über den Umfang des Rückzugs wird seit Jahrzehnten gestritten; gerade deshalb führte der diplomatische Weg zu Verhandlungen über neue, sichere Grenzen – nicht zur Behauptung, die Waffenstillstandslinie sei schon immer eine völkerrechtlich feststehende Grenze gewesen.
8. 1967: Besetzt – aber wessen Land?
Im Juni 1967 eroberte Israel das Westjordanland und Ostjerusalem von Jordanien sowie Gaza und den Sinai von Ägypten; die Golanhöhen wurden Syrien abgenommen. Im alltäglichen Sprachgebrauch war das eine militärische Besetzung. Schwieriger ist die juristische Schlussfolgerung, die daraus gezogen wird.
Ein weiterer wichtiger Punkt: Die früheren Kontrollmächte Jordanien und Ägypten erheben heute keinen eigenen Souveränitätsanspruch auf diese Gebiete. Dadurch verschwindet der Streit um den Gebietstitel nicht; es entfällt aber die Vorstellung, Israel halte weiterhin anerkanntes jordanisches oder ägyptisches Staatsgebiet besetzt.
Warum eine Besetzung rechtmässig sein kann
Das Besatzungsrecht ist zunächst eine Verwaltungs- und Schutzordnung für den Fall, dass eine Armee ausserhalb des unbestrittenen eigenen Staatsgebiets tatsächliche Gewalt ausübt. Die Haager Landkriegsordnung und die IV. Genfer Konvention wären sinnlos, wenn jede Besetzung schon aufgrund des Wortes selbst illegal wäre. Sie regeln, was eine Besatzungsmacht tun darf und was sie unterlassen muss. Daraus folgt: Eine rechtmässige Besetzung kann rechtswidrig geführt werden; umgekehrt macht nicht jeder Rechtsverstoss die gesamte militärische Präsenz von Anfang an illegal. [Haager Besatzungsrecht]
Israel begründet die Rechtmässigkeit seiner 1967 entstandenen Kontrolle zusätzlich mit dem Selbstverteidigungscharakter des Sechstagekriegs, dem Fehlen eines anerkannten vorherigen Souveräns und seinem eigenen Gebietstitel aus dem Mandat. Resolution 242 verlangte deshalb keinen sofortigen und bedingungslosen Rückzug auf die Waffenstillstandslinien, sondern verband Rückzug mit Friedensschluss sowie «sicheren und anerkannten Grenzen». Die israelische Präsenz sollte durch eine ausgehandelte Ordnung ersetzt werden, nicht durch die automatische Wiederherstellung einer Grenze, die es nie gegeben hatte. [Resolution 242]
Die Gegenposition hat sich seit 1967 stark verändert. Der IGH erklärte 2024 nicht nur einzelne israelische Praktiken, sondern die fortgesetzte Präsenz als rechtswidrig, vor allem wegen Annexionstendenzen und der Beeinträchtigung palästinensischer Selbstbestimmung. Diese Auffassung besitzt erhebliches Gewicht. Sie bleibt jedoch angreifbar, weil sie den ursprünglichen Gebietstitel, die Sicherheitslage und die vertraglich offen gehaltene Endstatusfrage nicht ausreichend einbezieht. Dauer allein verwandelt eine Besetzung nicht automatisch in ein territoriales Eigentumsrecht der Gegenseite.
Die heute herrschende Auffassung behandelt Besatzungsrecht dagegen als sachlichen Status: Ein Gebiet gilt als besetzt, wenn es tatsächlich unter der Gewalt einer feindlichen Armee steht, selbst wenn der vorherige Herrscher keinen guten souveränen Titel besass. Das Besatzungsrecht soll die Bevölkerung schützen und die Verwaltung bis zu einer politischen Lösung begrenzen. Aus dieser Sicht ist es für die Anwendung der Haager Landkriegsordnung und der IV. Genfer Konvention nicht nötig, zuerst zu entscheiden, ob Jordanien rechtmässiger Souverän war. Der Internationale Gerichtshof erklärte 2004 ausdrücklich, er müsse den «genauen früheren Status» des Gebiets nicht untersuchen.
Israel wandte die humanitären Regeln des Besatzungsrechts über lange Zeit weitgehend praktisch an, bestritt aber deren formelle Anwendbarkeit und sprach von «umstrittenen Gebieten». Das Argument lautet: Die Gebiete wurden keinem anerkannten Souverän entrissen; Jordanien und Ägypten hatten keinen allgemein anerkannten Titel; die Grüne Linie war keine Grenze; und der jüdische Anspruch aus dem Mandat war nie durch einen verbindlichen Rechtsakt aufgehoben worden.
Die feine Unterscheidung
«Besetztes Gebiet» kann eine Aussage über tatsächliche militärische Kontrolle sein, ohne den endgültigen Gebietstitel zu entscheiden. Israel kann Judäa und Samaria im besatzungsrechtlichen Sinn verwalten und dennoch rechtmässig präsent sein sowie einen legitimen Anspruch auf das Land besitzen. Der Fehler beginnt dort, wo aus dem Wort «besetzt» ohne weiteren Begründungsschritt folgt: «illegal besetzt» – und daraus wiederum: Das Gebiet gehört bereits endgültig einem anderen Staat.
Unsere Position lautet deshalb nicht, dass in Judäa und Samaria keinerlei Besatzungsrecht oder humanitäre Schutzpflichten gelten könnten. Sie lautet: Die Anwendung solcher Schutzregeln widerlegt den israelischen Gebietstitel nicht. Eine Rechtsordnung kann zugleich sagen, wie eine Armee ein Gebiet vorläufig verwalten muss, und offenlassen, wem das Gebiet in einer endgültigen Regelung zugesprochen wird.
9. Uti possidetis juris: Der Grenzgrundsatz, den kaum jemand erklärt
Der stärkste systematische Baustein der israelischen Rechtsposition heisst uti possidetis juris. Dabei handelt es sich um ein allgemeines Rechtsprinzip. Der lateinische Ausdruck bedeutet vereinfacht: Ein neu unabhängig werdender Staat übernimmt grundsätzlich die Verwaltungsgrenzen der territorialen Einheit, aus der er hervorgeht. Der Internationale Gerichtshof hat den Grundsatz in anderen Dekolonisationsfällen als wichtiges Mittel gegen ein grenzenloses Neuaufrollen von Territorialfragen behandelt. Sonst würde jede neue Unabhängigkeit sofort in einen Kampf darüber münden, welche ethnische, historische oder militärische Linie nun gelten soll.
Die Rechtswissenschaftler Abraham Bell und Eugene Kontorovich wenden diesen Grundsatz auf Israel an. Als das britische Mandat am 14. Mai 1948 endete und Israel unabhängig wurde, habe der neue Staat grundsätzlich die Grenzen des Mandatsgebiets westlich des Jordan geerbt. Nicht die erst ein Jahr später entstandenen Waffenstillstandslinien, sondern die vorherige administrative Aussengrenze sei der rechtliche Ausgangspunkt. Daraus folgt nach ihrer These ein israelischer Gebietstitel auch für Judäa und Samaria, Ostjerusalem und – jedenfalls als Ausgangstitel – Gaza. Die Golanhöhen gehören nicht dazu, weil sie ausserhalb des Palästina-Mandats lagen. [Bell/Kontorovich]
MIFF schliesst sich dieser Analyse an. Es geht hier nicht um exotische Wortspiele, sondern um die faire Anwendung eines allgemeinen Grenzprinzips. Gerade darin liegt die Kraft des Arguments für die zionistische Sichtweise: Israel soll nicht nach einer Sonderregel beurteilt werden, die man bei keinem anderen Nachfolgestaat anwenden würde, sondern nach demselben Massstab wie alle anderen.
Die Gegenposition ist ernst zu nehmen. Kritiker wie David Kretzmer argumentieren, das Mandatsgebiet sei zur Selbstbestimmung zweier Völker bestimmt gewesen; die jüdische Führung habe die Teilung akzeptiert; Israel habe 1948 nicht das gesamte Mandatsgebiet beansprucht; und uti possidetis dürfe nicht dazu dienen, einer Bevölkerungsminderheit das ganze Territorium zuzuteilen. Zudem habe sich die internationale Gemeinschaft über Jahrzehnte auf eine Zwei-Staaten-Regelung entlang der Linie von 1967 mit vereinbarten Landtauschen ausgerichtet.
Die Antwort darauf lautet: Erstens wurden rund 77 Prozent des ursprünglichen Mandatsgebiets, das für die jüdische nationale Heimstätte vorgesehen war, bereits 1922 der arabischen Seite zugestanden. Zweitens entscheidet uti possidetis zunächst über den Ausgangstitel – also über die rechtliche Ausgangslage im Zeitpunkt der Unabhängigkeit –, nicht über die ideale spätere Friedensordnung. Politische Kompromissbereitschaft ist kein automatischer Rechtsverzicht. Der Teilungsplan von 1947 war nie verbindlich und wurde nie umgesetzt. Ein Rechtsprinzip verliert nicht deshalb seine Geltung, weil seine Anwendung politisch unbequem ist.
Nota bene
MIFF behauptet nicht, diese juristische Analyse sei unbestritten oder unangreifbar. Uns ist bewusst, dass wir in der heutigen politischen und völkerrechtlichen Kultur eine Minderheitsposition vertreten. Gerade deshalb ist festzuhalten: Völkerrecht ist keine exakte Wissenschaft. Niemand besitzt das «kluge Völkerrechtsbuch», in dem sämtliche richtigen Gutachten schwarz auf weiss verzeichnet wären. Völkerrecht lebt von der Auslegung seiner Quellen, von der Auseinandersetzung verschiedener Rechtsauffassungen und von der Kraft des besseren Arguments. Wir sind überzeugt, dass Israel in dieser Frage die stärkeren Argumente besitzt.
10. Siedlungen und Artikel 49 der IV. Genfer Konvention
Warum gilt der Siedlungsbau nach der Mehrheitsauffassung dennoch als verboten? Das zentrale Verbotsargument stützt sich auf Artikel 49 Absatz 6 der IV. Genfer Konvention. Danach darf eine Besatzungsmacht Teile ihrer eigenen Zivilbevölkerung nicht in das von ihr besetzte Gebiet «deportieren oder transferieren». Der Internationale Gerichtshof, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, der UNO-Sicherheitsrat und die grosse Mehrheit der Staaten verstehen diese Vorschrift weit. Sie erfasst nach dieser Lesart nicht nur Zwangsumsiedlungen, sondern auch staatliche Massnahmen, welche die Verlagerung eigener Bevölkerung organisieren oder fördern. Planung, Infrastruktur, Steuervergünstigungen und militärischer Schutz können deshalb als indirekter Transfer gelten, auch wenn jede einzelne Familie freiwillig umzieht.
Diese Auslegung wurde 2004 vom Internationalen Gerichtshof verwendet und 2024 bekräftigt. Resolution 2334 des Sicherheitsrates erklärte 2016, die Siedlungen hätten «keine rechtliche Gültigkeit» und stellten eine flagrante Verletzung des Völkerrechts dar. Wer die Mehrheitsauffassung darstellen will, darf das nicht verschweigen. [Artikel 49 / IKRK]
Die israelische Gegenargumentation, wie sie unter anderem Alan Baker, Eugene Kontorovich und Natasha Hausdorff vertreten, setzt an drei Punkten an. Erstens spreche der Wortlaut von Deportation und Transfer durch die Besatzungsmacht; er entstand nach den staatlich erzwungenen Bevölkerungsverschiebungen des Zweiten Weltkriegs. Freiwillige zivile Ansiedlung sei etwas anderes. Zweitens sei das Gebiet nicht klassisch fremdes Staatsgebiet, sondern umstrittenes Land ohne anerkannten vorherigen Souverän. Drittens habe das Mandat jüdische Einwanderung und Besiedlung in genau diesem Gebiet ausdrücklich vorgesehen; ein späteres humanitäres Schutzabkommen dürfe nicht ohne klare Worte zu einem besonderen Judenwohnverbot umgedeutet werden.
Das Oslo-Abkommen verstärkt dieses Argument: Siedlungen wurden ausdrücklich als Frage der Endstatusverhandlungen behandelt. Der Vertrag enthält kein allgemeines Bauverbot und keinen Siedlungsstopp. Israel behielt bis zu einer endgültigen Vereinbarung Planungs- und Verwaltungszuständigkeiten in Gebiet C. Alan Baker, der an den Verhandlungen beteiligt war, weist deshalb darauf hin, dass ein politisch gewünschter Baustopp nicht nachträglich als Vertragsklausel ausgegeben werden darf. [Alan Baker]
Die stärkste Antwort der Mehrheitsseite lautet wiederum: Das Verbot richtet sich nicht gegen Juden als Juden, sondern gegen das Verhalten eines Staates als Besatzungsmacht. Juden könnten theoretisch auch unter palästinensischer Souveränität wohnen; unzulässig sei die staatlich organisierte demographische Veränderung während einer Besetzung. Diese Formulierung ist juristisch redlicher als die Parole, Juden dürften dort einfach «nicht leben». Sie löst aber die vorherige Titelfrage nicht. Wenn Israel einen fortbestehenden Ausgangstitel besitzt und das Gebiet nicht gewöhnliches fremdes Staatsland ist, ist die Anwendung des Transferverbots auf jüdische Siedler in Judäa und Samaria aus unserer Sicht ein Kategorienfehler.
Unsere Bewertung
Die pauschale Behauptung, jede jüdische Wohnung jenseits der Grünen Linie sei ein Kriegsverbrechen, ist rechtlich zu grob. Das Umgekehrte ist richtig: Juden haben ein völkerrechtlich verankertes Ansiedlungsrecht westlich des Jordan.
Dieses Ansiedlungsrecht bedeutet allerdings nicht, dass «alles erlaubt» wäre. Je stärker eine konkrete Ansiedlung auf der Enteignung privaten Landes oder der Missachtung geschützter Bewohner beruht, desto stärker wird der rechtliche Einwand – unabhängig vom allgemeinen jüdischen Anspruch auf das Gebiet.
11. Staatliches Land, Privatland und nicht genehmigte Aussenposten
«Die Siedlungen» sind kein einheitlicher juristischer Block. Grosse Städte wie Ma’ale Adumim, Beitar Illit oder Modi’in Illit unterscheiden sich von kleinen, ohne Genehmigung errichteten Aussenposten. Manche Gemeinden stehen auf als staatlich klassifiziertem Land; andere Fälle betreffen komplizierte Eigentumstitel aus osmanischer, britischer, jordanischer und israelischer Zeit. Wieder andere Bauten wurden selbst nach israelischem Recht ohne die erforderliche Genehmigung errichtet.
Der allgemeine jüdische Rechtsanspruch hebt Privateigentum nicht auf. Wer nachweisen kann, dass ihm eine Parzelle gehört, darf nicht deshalb enteignet werden, weil eine nationale Bewegung das Gebiet beansprucht. Das gilt für Palästinenser wie für Juden. Israelische Gerichte, einschliesslich des Obersten Gerichtshofs, haben wiederholt staatliche und militärische Entscheidungen überprüft; Aussenposten oder Gebäude wurden geräumt, wenn sie auf privatem palästinensischem Land standen oder israelisches Planungsrecht verletzten. Dass die Durchsetzung unvollständig, langsam oder politisch umkämpft sein kann, ändert nichts am Grundsatz.
Auch historische jüdische Gemeinden gehören ins Bild. Juden lebten etwa in Hebron, in der Altstadt Jerusalems, in Neve Ya’akov und im Gebiet des späteren Gusch Etzion lange vor 1948. Während der jordanischen Herrschaft wurden jüdische Bewohner vertrieben und jüdisches Eigentum ging verloren oder wurde zerstört. Wenn Juden nach 1967 an solche Orte zurückkehrten, passt die Beschreibung «fremde Kolonisten ohne Beziehung zum Land» besonders schlecht. Historische Rückkehr entscheidet nicht jeden modernen Eigentumsstreit. Sie widerlegt aber die Behauptung, jüdisches Leben dort habe erst mit einer israelischen Kolonisierung begonnen, und stützt den naturrechtlichen Anspruch des jüdischen Volkes auf das Land.
12. Oslo: A, B und C statt einer einzigen Fläche
Seit den Oslo-Verträgen der 1990er-Jahre wird das Westjordanland nicht als einheitlicher Verwaltungsraum geführt. Die Palästinensische Autonomiebehörde und Israel üben je nach Gebiet unterschiedliche Zuständigkeiten aus. Die Einteilung war als Übergangsordnung bis zu einer ausgehandelten Endstatuslösung gedacht. Dass dieser Endstatus nie erreicht wurde, macht die Landkarte kompliziert – aber nicht bedeutungslos.
Gebiet | Ungefährer Flächenanteil | Zuständigkeit nach Oslo II |
A | etwa 18 % | Palästinensische Zivilverwaltung und innere Sicherheit; israelische Sicherheitsoperationen bleiben politisch und rechtlich hoch umstritten. |
B | etwa 22 % | Palästinensische Zivilverwaltung; geteilte beziehungsweise übergeordnete israelische Sicherheitsverantwortung. |
C | etwa 60 % | Israelische Zivil- und Sicherheitsverwaltung bis zur Endstatusregelung; hier liegen die israelischen Siedlungen. |
Die Prozentzahlen sind gerundet und sagen nichts darüber aus, wie viele Menschen in jedem Gebiet leben. Gebiet A umfasst viele palästinensische Städte und ist räumlich nicht zusammenhängend; Gebiet C umfasst Siedlungen, militärische Räume, Strassen, Naturflächen und zahlreiche palästinensische Ortschaften. Gerade deshalb ist eine Karte unverzichtbar.
Karte des Westjordanlands (Judäa und Samaria) mit den Zonen A, B und C. Die Zonen entstanden im Rahmen des Oslo-II-Abkommens von 1995 zwischen Israel und der PLO. Die Aufteilung war ursprünglich als vorläufige Übergangslösung gedacht.
13. Warum UNO, EU und die meisten Juristen «illegal» sagen
Wer die israelische Position verteidigt, muss eine unangenehme Tatsache erklären: Die grosse Mehrheit der Staaten, UNO-Organe, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz und die Mehrheit der Völkerrechtler behandeln Westjordanland, Ostjerusalem und Gaza als besetztes palästinensisches Gebiet und die Siedlungen als rechtswidrig. Diese Übereinstimmung ist nicht erfunden. Sie hat mehrere Gründe.
- Das moderne Besatzungsrecht ist bewusst titelneutral. Es soll Schutz gewähren, ohne zuerst jahrzehntealte Souveränitätsfragen zu lösen. Daher genügt nach der Mehrheitsauffassung die effektive militärische Kontrolle, damit eine Besatzung vorliegt.
- Das palästinensische Selbstbestimmungsrecht gewann mit der Entkolonialisierung und der internationalen Anerkennung der PLO und Palästinas immer grösseres Gewicht. Das Gebiet jenseits der Grünen Linie wurde zum naheliegenden territorialen Bezugspunkt.
- UNO-Resolutionen seit den 1970er-Jahren, besonders die Sicherheitsratsresolutionen 446, 465 und 2334, wiederholen die rechtliche Verurteilung. Wiederholung schafft institutionelle Gewohnheit und kann zur Auslegung des Völkerrechts beitragen.
- Artikel 49 Absatz 6 wird zweckorientiert gelesen: Er soll verhindern, dass eine Besatzungsmacht durch ihre eigene Bevölkerung vollendete Tatsachen schafft. Deshalb wird auch freiwillige, staatlich geförderte Migration erfasst.
- Die Grüne Linie wurde trotz ihres ursprünglichen Waffenstillstandscharakters zur praktischen Grundlage der Zwei-Staaten-Diplomatie: «Grenzen von 1967 mit vereinbarten Landtauschen». Was jahrzehntelang Verhandlungsbasis ist, wirkt irgendwann wie eine bereits bestehende Rechtsgrenze.
- Gerichts- und UNO-Verfahren beginnen oft mit einer bereits geprägten Fragestellung: «besetztes palästinensisches Gebiet». Wird die territoriale Einordnung in der Frage vorausgesetzt, geraten Mandat, Gebietstitel und Grenznachfolge leicht an den Rand.
Dazu kommen Politik und institutionelle Mehrheiten. Arabische und islamische Staaten bilden in UNO-Foren einen grossen und beständigen Block; viele blockfreie und europäische Staaten haben sich einer palästinensischen Staatslösung verpflichtet. Das beweist nicht, dass jede Rechtsauffassung bloss Politik sei. Es erklärt aber, warum dieselben Annahmen immer wieder zitiert werden, bis sie nicht mehr als Annahmen erscheinen.
Völkerrecht ist keine Mathematik. Es besteht aus Verträgen, Gewohnheitsrecht, Urteilen, Staatenpraxis und Auslegung. Eine breite Übereinstimmung hat rechtliches Gewicht; sie ist nicht einfach durch das Wort «Bias» beseitigt. Doch auch eine Mehrheit muss die stärksten Gegenargumente beantworten. Gerade hier liegt unser Einwand: Die herrschende Auffassung behandelt 1967 häufig als Anfang der Rechtsgeschichte, obwohl die Titelkette 1920 beginnt und die Grenzfrage 1949 ausdrücklich offenblieb.
14. IGH und IStGH: zwei Gerichte, zwei verschiedene Aufgaben
Der Internationale Gerichtshof (IGH/ICJ)
Der Internationale Gerichtshof in Den Haag ist das Hauptrechtsprechungsorgan der UNO. 2004 beurteilte er in einem Gutachten die israelische Sperranlage; 2024 folgte ein Gutachten zu den rechtlichen Folgen der israelischen Politik und Präsenz im besetzten palästinensischen Gebiet. Beide sind Beratende Gutachten, keine Urteile in einem Streitverfahren zwischen zwei zustimmenden Staaten. Sie sind nicht im selben Sinn vollstreckbar wie ein verbindliches Urteil, besitzen aber grosse juristische und politische Autorität. [IGH 2004]
2024 erklärte die Mehrheit die fortgesetzte israelische Präsenz im Gebiet für rechtswidrig, verlangte deren möglichst rasches Ende und forderte Israel auf, neue Siedlungstätigkeit sofort einzustellen und Siedler zu evakuieren. Das ist die klare Mehrheitsposition. Gerade deshalb fällt auf, wie wenig Raum die Gutachten der Mandatsgeschichte und dem uti possidetis-Prinzip geben. Schon 2004 sagte der Gerichtshof, eine Untersuchung des genauen früheren Status sei nicht nötig. Damit beantwortete er die israelische Titelargumentation nicht; er stellte sie beiseite.
Die ugandische Richterin Julia Sebutinde kritisierte 2024 in ihrer abweichenden Meinung unter anderem die unvollständige historische und tatsächliche Grundlage, die Vernachlässigung konkurrierender Gebietsansprüche, der Oslo-Verträge und israelischer Sicherheitsinteressen. Auch die Richter Peter Tomka, Ronny Abraham und Bogdan Aurescu hielten Teile der Begründung für unzureichend und betonten, ein Rückzug müsse mit ernsthaften Sicherheitsgarantien verbunden sein. Diese Stimmen beweisen nicht automatisch die israelische Position. Sie zeigen aber, dass der Eindruck einer lückenlosen, alternativlosen Rechtslage selbst innerhalb des Gerichts nicht stimmt.
Unsere Kritik am IGH
Ein Gericht darf Besatzungsrecht anwenden. Es darf palästinensische Selbstbestimmung schützen. Aber es sollte nicht so tun, als liesse sich der Gebietstitel klären, indem man den «genauen früheren Status» ausdrücklich nicht untersucht. Wer San Remo, das Mandat, die Nichtgrenzklauseln von 1949 und uti possidetis nicht ernsthaft prüft, widerlegt die israelische Rechtsposition nicht.
Der Internationale Strafgerichtshof (IStGH/ICC)
Der Internationale Strafgerichtshof ist etwas anderes. Er verfolgt Einzelpersonen wegen Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. Das Römische Statut zählt als mögliches Kriegsverbrechen die direkte oder indirekte Übertragung eigener Zivilbevölkerung durch eine Besatzungsmacht in besetztes Gebiet auf. Der Zusatz «direkt oder indirekt» ist weiter formuliert als Artikel 49 der IV. Genfer Konvention und macht staatliche Förderung besonders relevant.
2021 entschied eine Vorverfahrenskammer des IStGH mit Mehrheit, die territoriale Zuständigkeit des Gerichtshofs in der «Situation in Palästina» erstrecke sich für Zwecke des Römischen Statuts auf Gaza, das Westjordanland und Ostjerusalem. Die Kammer betonte zugleich, sie entscheide damit weder endgültig über palästinensische Staatlichkeit im allgemeinen Völkerrecht noch über künftige Grenzen. Bis August 2026 gibt es kein rechtskräftiges IStGH-Urteil, das eine Person gerade wegen des Siedlungsdelikts verurteilt hätte. [IStGH 2021]
Unsere Enttäuschung über den IStGH ist dennoch deutlich. Die Vorverfahrenskammer erklärte zwar, ihr Beschluss betreffe nur die Zuständigkeit des Gerichtshofs nach dem Römischen Statut. Mit anderen Worten: Sie wollte weder allgemein feststellen, dass Palästina nach sämtlichen Regeln des Völkerrechts ein vollwertiger Staat sei, noch die künftigen Grenzen verbindlich festlegen. Diese Begrenzung ist juristisch zurückhaltender als eine allgemeine Souveränitätserklärung. Das Grundproblem bleibt jedoch bestehen. Ein Strafgericht, das persönliche Schuld feststellen will, muss bei Zuständigkeit und Tatbestandsvoraussetzungen besonders sorgfältig sein. Es genügt nicht, die Linie von 1967 als territoriale Einheit zu übernehmen und den jahrzehntelangen Streit über Titel, Grenzen und die Bedeutung des Mandats in eine Fussnote zu verbannen. Strafrechtliche Gewissheit darf nicht auf territorialen Voraussetzungen ruhen, die nie vollständig ausargumentiert wurden.
Unsere Kritik am IStGH
Der IStGH darf mutmassliche Kriegsverbrechen untersuchen. Aber das Gericht darf nicht jene territorialen Voraussetzungen als geklärt behandeln, die es ausdrücklich nicht abschliessend prüft. Der IStGH beansprucht territoriale Zuständigkeit für Gaza, das Westjordanland und Ostjerusalem, ohne damit nach eigener Aussage über die allgemeine Staatlichkeit Palästinas oder dessen endgültige Grenzen zu entscheiden. Dabei werden die umstrittenen Gebiete jedoch rechtlich so behandelt, als seien sie bereits das feststehende Territorium eines souveränen Staates Palästina. Wer San Remo, das Palästina-Mandat, die Nichtgrenzklauseln der Waffenstillstandsabkommen von 1949, die Oslo-Abkommen und uti possidetis juris nicht ernsthaft prüft, widerlegt die israelische Rechtsposition nicht.
15. Dürfen Juden westlich des Jordan leben?
Nach unserer Bewertung lautet die Antwort ja. Das Mandat für Palästina erkannte jüdische Ansiedlung nicht als vorübergehende britische Gefälligkeit an, sondern als Teil eines internationalen Auftrags zur Wiedererrichtung der jüdischen nationalen Heimstätte. Die Abtrennung Transjordaniens begrenzte diesen Auftrag nach Osten; westlich des Flusses blieb er grundsätzlich bestehen. Weder der nie vollzogene Teilungsplan von 1947 noch die ausdrücklich vorläufigen Waffenstillstandslinien von 1949 hoben ihn verbindlich auf. Das Uti possidetis-Prinzip liefert darüber hinaus ein allgemeines Grenzprinzip, nach dem Israel den Ausgangstitel zum Mandatsgebiet westlich des Jordan erbte.
Das bedeutet nicht, dass jede denkbare israelische Souveränitätslösung schon entschieden wäre. Zwischen Gebietstitel, individueller Ansiedlungsfreiheit und Staatsordnung liegen weitere Fragen: Staatsangehörigkeit, Wahlrecht, lokale Autonomie, Sicherheit, Zugang zu Ressourcen, Religionsfreiheit und Eigentumsschutz. Eine Annexion ohne politische Rechte für eine dauerhaft beherrschte Bevölkerung wäre weder demokratisch noch moralisch haltbar. Ebenso unhaltbar wäre ein künftiger Staat, dessen Friedensbedingung darin bestünde, dass sein Gebiet judenfrei sein müsse.
Palästinensische Araber sind nicht rechtlos. Sie dürfen nicht willkürlich vertrieben, kollektiv bestraft oder ihres privaten Eigentums beraubt werden. Sie besitzen ein ernst zu nehmendes Recht auf politische Selbstbestimmung. Aber Selbstbestimmung bedeutet nicht automatisch ein ethnisches Vetorecht gegen jüdische Nachbarn. Wenn Zusammenleben an bestimmten Brennpunkten nicht gelingt, braucht es Sicherheitszonen, kommunale Autonomie, Landtausch, Verkehrsverbindungen oder andere verhandelte Ordnungen. Die Lösung kann nicht lauten: Gewaltbereitschaft schafft ein Recht darauf, dass Juden verschwinden.
Ein palästinensischer Staat: möglich, aber nicht automatisch geschuldet
Die Zweistaatenlösung ist seit Jahrzehnten das bevorzugte Modell der europäischen Diplomatie, der UNO und zeitweise auch israelischer Regierungen. Viele Staaten erkennen Palästina bereits diplomatisch an; die UNO-Generalversammlung verlieh ihm 2012 den Status eines Nichtmitglied-Beobachterstaats. Politische Anerkennung und ein verbreitetes Lösungsmodell schaffen jedoch noch keinen unbestreitbaren Gebietstitel und keine verbindlichen Grenzen. [UNO-Resolution 67/19]
Palästinensische Araber besitzen ein Recht auf Selbstbestimmung. Die Mehrheitsauffassung – zuletzt der IGH 2024 – leitet daraus auch ein Recht auf einen unabhängigen und souveränen Staat im gesamten sogenannten besetzten palästinensischen Gebiet ab. Unsere Rechtsauffassung bestreitet den Automatismus dieser Folgerung. Selbstbestimmung kann je nach historischer und rechtlicher Lage durch einen eigenen Staat, Autonomie, Föderation, Konföderation, Staatsbürgerschaft oder andere politische Ordnungen verwirklicht werden. Sie beantwortet nicht von selbst, wem das Gebiet gehört und wo eine Staatsgrenze verläuft.
Auch die Verhandlungsgeschichte spricht gegen die Vorstellung eines bereits vollständig feststehenden Anspruchs. Der Peel-Plan von 1937 und die UNO-Teilungsempfehlung von 1947 scheiterten an arabischer Ablehnung. Oslo liess Staatlichkeit, Grenzen, Jerusalem, Siedlungen und Sicherheit ausdrücklich offen. Camp David und die Clinton-Parameter 2000, Taba 2001, das Angebot Ehud Olmerts 2008 und spätere Initiativen führten zu keinem unterzeichneten Endstatusvertrag. Nicht jedes Scheitern lässt sich redlich allein einer Seite zuschreiben. Der rechtlich entscheidende Befund lautet aber: Bis heute wurde keine für beide Seiten verbindliche territoriale Ordnung vereinbart.
Hinzu kommt Transjordanien. Rund 77 Prozent des ursprünglichen Palästina-Mandats wurden schon 1922 von den Bestimmungen über die jüdische nationale Heimstätte ausgenommen; daraus entstand Jordanien. Das Haschemitische Königreich ist staatsrechtlich nicht mit einem Staat Palästina identisch und darf nicht gegen seinen Willen umbenannt werden. Gleichwohl ist es für die historische Gerechtigkeitsfrage erheblich, dass im grössten Teil des ursprünglichen Mandatsgebiets bereits ein arabischer Staat entstand und ein grosser Teil seiner Bevölkerung palästinensische Familienwurzeln besitzt.
Im weiteren Nahen Osten verfügen arabische Völker über zahlreiche souveräne Staaten und riesige Territorien. Daraus folgt nicht, dass palästinensische Araber einfach nach Jordanien auswandern müssten oder ihre individuellen Rechte verlören. Es folgt aber ebenso wenig, dass die internationale Gemeinschaft verpflichtet wäre, innerhalb des verbliebenen westlichen Palästina einen weiteren arabisch dominierten Staat zu schaffen – und dafür den älteren jüdischen Gebietstitel, jüdische Gemeinden und israelische Sicherheitsinteressen beiseitezuschieben.
Ein palästinensischer Staat kann das Ergebnis eines gerechten und tragfähigen Kompromisses sein. Er wäre dann durch eine ausgehandelte Ordnung legitimiert, die Frieden, Gegenseitigkeit, anerkannte Grenzen, Entwaffnung terroristischer Organisationen und den Schutz jüdischer wie arabischer Bewohner gewährleistet. Er ist aber kein juristischer Zaubersatz, der die Mandatsgeschichte aufhebt oder ein Recht auf ein judenfreies Gebiet erzeugt.
Auch Israel muss zwischen Recht und Klugheit unterscheiden. Ein rechtlicher Anspruch verpflichtet keine Regierung, jeden Hügel zu bebauen. Siedlungen können Sicherheitsvorteile schaffen, historische Gemeinden wiederbeleben oder grosse Bevölkerungszentren nahe der Grünen Linie konsolidieren. Sie können aber auch Verkehrsachsen zerschneiden, militärische Lasten erhöhen und einen vernünftigen Kompromiss erschweren. Wer jede Siedlung verteidigt, nur weil nicht jede Siedlung illegal ist, verwechselt nationales Selbstbewusstsein mit politischer Urteilskraft.
17. Schluss: Ein Recht, das auch für Juden gilt
Die Siedlungsfrage wird oft behandelt, als beginne die Geschichte mit einem israelischen Panzer, der 1967 eine unbestrittene Staatsgrenze überquerte. So war es nicht. Vor 1967 lagen die Waffenstillstandslinien von 1949; vor ihnen der abgelehnte Teilungsplan von 1947; davor das verbindliche Palästina-Mandat von 1922; und an dessen Anfang die internationale Anerkennung, dass das jüdische Volk eine historische Verbindung zu diesem Land und einen Anspruch auf die Wiedererrichtung seiner nationalen Heimstätte besitzt.
Die Mehrheitsauffassung im heutigen Völkerrecht ist real und mächtig. Sie behandelt die Gebiete als besetzt, liest Artikel 49 Absatz 6 der Genfer Konvention weit und betrachtet staatlich geförderte Siedlungen als illegal. Doch sie ist nicht die einzig mögliche kohärente Auslegung. Sie überspringt zu häufig die Frage des Gebietstitels, macht aus einer Waffenstillstandslinie eine Quasigrenze und behandelt das Mandat wie ein erledigtes Stück Kolonialarchiv. Das überzeugt uns nicht.
Unsere Position ist weder «alles gehört Israel, also dürfen Araber vertrieben werden» noch «Frieden verlangt ein judenfreies Palästina». Sie lautet: Das jüdische Volk besitzt einen starken historischen, moralischen und völkerrechtlichen Anspruch auf das Land westlich des Jordan. Juden dürfen dort wohnen. Araber dürfen dort wohnen. Privates Eigentum muss geschützt, politische Rechte müssen gesichert und Gewalt muss verfolgt werden – unabhängig davon, wer Täter und wer Opfer ist.
Eine gerechte Ordnung wird nicht dadurch entstehen, dass man die eine nationale Geschichte auslöscht. Sie beginnt damit, dass beide Völker als wirkliche Träger von Rechten behandelt werden. Für Juden darf dabei nicht plötzlich ein Grundsatz gelten, den niemand sonst akzeptieren würde: dass ihre blosse Anwesenheit am Ort ihrer Herkunft schon ein Verbrechen sei.
16. Siedlergewalt: verurteilen, benennen, richtig einordnen
Jüdische Siedlergewalt ist ein reales und ernstes Problem. Palästinensische Zivilisten wurden angegriffen, Häuser und Fahrzeuge in Brand gesetzt, Olivenhaine zerstört, Hirten bedroht und Dörfer unter Druck gesetzt. In manchen Fällen ist die Bezeichnung Terrorismus angemessen: Politisch oder ethnisch motivierte Gewalt gegen Zivilisten, die Angst verbreiten und Menschen vertreiben soll, ist unmissverständlich zu verurteilen. Rache an Unbeteiligten bleibt ein Verbrechen, auch wenn zuvor schwere Verbrechen oder sogar Morde an Juden begangen wurden. Nicht selten bilden solche Taten ein Element langwieriger lokaler Rachefehden zwischen Arabern und Juden. Dieser Zusammenhang ist für das Verständnis wichtig; er ändert jedoch nichts an der rechtlichen und moralischen Bewertung. «Vergeltung» erklärt ein Motiv, sie rechtfertigt keine Tat.
Im Mai 2026 setzte die Europäische Union vier israelische Organisationen und drei Personen wegen schwerer Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit extremistischen Siedlern auf ihre Sanktionsliste. Genannt wurden unter anderem NACHALA, Amana und Hashomer Yosh. Sanktionen sind keine strafgerichtlichen Schuldsprüche, doch die dokumentierten Vorwürfe – Einschüchterung, Landzugang verhindern, gewaltsame Aussenposten unterstützen und palästinensische Gemeinschaften verdrängen – dürfen nicht weggeredet werden. [EU-Rat, 28. Mai 2026]
Nach einer Anfang 2026 veröffentlichten Einordnung israelischer Sicherheitskreise umfasst das besonders gewaltbereite Siedlermilieu nur einige hundert Personen; von einem harten Kern von ungefähr siebzig war die Rede. Viele leben zeitweise in nicht genehmigten Aussenposten, einige stammen aus israelischen Städten innerhalb der Grünen Linie. Solche Schätzungen sind naturgemäss ungenau. Sie zeigen aber, warum die Kollektivbezeichnung «die Siedler» irreführt: Hunderttausende gesetzestreue Bewohner werden mit einer kleinen extremistischen Szene identifiziert.
Was die Statistiken erfassen – und warum sie umstritten sind
Die statistische Erfassung sogenannter Siedlergewalt ist methodisch schwierig. Die UNO-Koordinierungsstelle OCHA sammelt Meldungen aus unterschiedlichen Quellen, darunter palästinensische Kommunalbehörden und Koordinierungsstellen, UNO-Organisationen, Menschenrechtsorganisationen und Medienberichte. Abhängig von den gemeldeten Auswirkungen führt OCHA eigene Besuche und erste Bedarfserhebungen durch. Die daraus entstehende Ereignisdatenbank ist jedoch weder eine Polizeistatistik noch ein Verzeichnis gerichtlich erwiesener Straftaten. Sie erfasst gemeldete Vorfälle nach humanitären Kriterien. OCHA: Quellen und Erfassungsmethode
Gegen die Auswahl und Kategorisierung dieser Vorfälle ist begründete Kritik erhoben worden. Die israelische Organisation Regavim untersuchte OCHA-Daten aus dem Zeitraum von Januar 2016 bis April 2023. Nach ihrer Auswertung wurden unter der Rubrik der siedlerbezogenen Vorfälle nicht nur körperliche Angriffe und Sachbeschädigungen geführt, sondern auch das Betreten umstrittenen Landes, Wanderungen, Strassenarbeiten und andere Ereignisse ohne Verletzte oder Sachschäden. Selbst jüdische Besuche auf dem Tempelberg sollen als siedlerbezogene Vorfälle erfasst worden sein. Besonders problematisch ist der Vorwurf, dass die Datenbank in einzelnen Fällen sogar palästinensische Angriffe auf Juden oder Zusammenstösse mit israelischen Sicherheitskräften der Kategorie «Siedlergewalt» zugeordnet habe. Datenkritik und Kategorien
Neben der Datenerhebung ist auch die mediale Auswahl umstritten. HonestReporting untersuchte internationale Medienbeiträge aus dem Zeitraum von Januar bis Juli 2026 und fand nach eigenen Angaben 984 Beiträge über «Siedlergewalt», aber lediglich neun über palästinensische Angriffe auf jüdische Israelis im selben Gebiet. Dies, obwohl das Ausmass der palästinensischen Gewalt gegen Juden auf jedem Fall um ein Vielfaches grösser ist als das Ausmass der jüdischen Gewalt gegen Palästinenser. Auch die Untersuchung von HonestReporting ist keine vollständige wissenschaftliche Medienanalyse. Sie liefert jedoch einen deutlichen Hinweis darauf, dass Umfang und Gewichtung der Berichterstattung erheblich von der tatsächlichen Verteilung der Gewalt abweichen können. HonestReporting-Auswertung
Quellen und weiterführende Literatur
Die folgende Auswahl trennt Primärquellen von Analysen und aktuellen Berichten. Meinungsbeiträge werden als solche verwendet; Zahlen aus Interessenorganisationen werden im Text ausdrücklich zugeschrieben.
Völkerrechtliche Primärquellen
- Völkerbundsatzung, Artikel 22 – Rechtsgrundlage und Ziel der Mandatsordnung für die ehemaligen osmanischen Gebiete.
- San-Remo-Beschluss über die Mandate, 25. April 1920 – Grundentscheidung über die Mandate nach dem Osmanischen Reich.
- Völkerbundsmandat für Palästina, 24. Juli 1922 – Präambel sowie Artikel 2, 6, 15 und 25.
- Britisches Memorandum zu Transjordanien, September 1922 – Anwendung von Artikel 25 östlich des Jordan.
- Britisches Weissbuch von 1922 – Zeitgenössische britische Auslegung der jüdischen nationalen Heimstätte.
- UNO-Generalversammlung, Resolution 181 (II), 29. November 1947 – Empfohlener Teilungsplan.
- Waffenstillstandsabkommen Israel–Jordanien, 3. April 1949 – Vorläufigkeit und Nichtpräjudizierung der Waffenstillstandslinien.
- UNO-Sicherheitsrat, Resolution 2334, 23. Dezember 2016 – Mehrheitsposition des Sicherheitsrates zur Siedlungsfrage.
- Internationaler Gerichtshof: Gutachten 2004 und 2024 – Besatzungsstatus, Siedlungen und Rechtsfolgen.
- IStGH: Entscheidung zur territorialen Zuständigkeit, 5. Februar 2021 – Gaza, Westjordanland und Ostjerusalem für Zwecke des Römischen Statuts.
- Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs – Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer viii.
- Haager Landkriegsordnung von 1907, Artikel 42–56 – Begriff, Rechte und Pflichten militärischer Besetzung.
- UNO-Sicherheitsrat, Resolution 242, 22. November 1967 – Rückzug, Friedensschluss sowie sichere und anerkannte Grenzen.
- UNO-Generalversammlung, Resolution 67/19, 29. November 2012 – Nichtmitglied-Beobachterstatus Palästinas und politische Zweistaatenposition.
Juristische Analysen und Gegenpositionen
- Abraham Bell/Eugene Kontorovich: «Palestine, Uti Possidetis Juris, and the Borders of Israel» – Ausarbeitung der Grenznachfolgethese.
- David Kretzmer: Kritik an der Anwendung von uti possidetis auf Israel – Eine gewichtige Gegenposition.
- Alan Baker: «The Settlements Issue: Distorting the Geneva Convention and the Oslo Accords» – Israelische Auslegung von Artikel 49 und Oslo.
- Ragnar Hatlem: «Palestina – Israels historiske og folkerettslige legitimitet» – Norwegische Gesamtdarstellung der historischen und völkerrechtlichen Legitimität Israels.
- Alan Dershowitz: «The Case for Israel» – Argumentative Verteidigung Israels; besonders relevant für Teilung, Ablehnung, Krieg und doppelte Massstäbe.
- MIFF: «Israelske bosetninger og folkeretten – hva svarer Israel?» – Zusammenfassung der offiziellen israelischen Argumentation.
- Fokus Israel: «Die San-Remo-Konferenz geht oft vergessen» – Deutschsprachige Einführung in San Remo und das Mandat.
- Fokus Israel: «Mythen und Fakten zur Gründung des Staates Israel» – Resolution 181, jüdische Kompromissbereitschaft und arabische Ablehnung.
- Fokus Israel/Chaim Noll: «5800 Quadratkilometer Unwägbarkeit» – Argumentative Einordnung des umstrittenen Gebiets; einzelne Rechtsthesen sind im Haupttext bewusst enger gefasst.
- Fokus Israel: «Mit neuen Siedlungen gegen einen Staat ‹Palästina›» – Politischer Kontext neuer Siedlungsbeschlüsse.
- THINC: Kritik an einem niederländischen Warenverbot – Beispiel für die rechtliche Kontroverse um Folgemassnahmen gegen Siedlungen.
Siedlergewalt, Statistik und aktuelle Politik
- Rat der EU: Sanktionen gegen extremistische Siedlerorganisationen und Personen, 28. Mai 2026 – Primärquelle zu den EU-Sanktionen.
- MIFF: Fragen und Antworten zur Siedlergewalt – Israelische Sicherheitsangaben, OCHA-Kategorien und Einordnung.
- MIFF Schweden/Regavim: Analyse der OCHA-Kategorien – Kritische Auswertung; politische Herkunft beachten.
- JNS: Bericht über Kritik an UNO-Daten – Kontorovich und Kohelet Forum; als zugeschriebene Gegenposition verwendet.
- HonestReporting: Medienauswertung Januar–Juli 2026 – Auswahl internationaler Berichte; Methodik und Auswahl begrenzen die Aussage.
- Jerusalem Post: Kommentar zu extremistischer Gewalt, August 2026 – Aktuelle innerisraelische Verurteilung der Gewalt.
- MIFF: Sechs israelische Argumente für E1 – Politische und strategische Argumente für Bebauung.
Über den Autor:
Dr. philos. Jens Tomas Anfindsen unterrichtet seit vielen Jahren in den Bereichen Religion, Philosophie und Ethik. Er ist Leiter von MIFF DACH und Redakteur von Israelfrieden.org.