Seit Beginn der Militärschläge Israels und der USA gegen iranische Ziele wird nicht nur militärisch, sondern auch juristisch gestritten. In Europa tobt nun eine Debatte darüber, ob die Angriffe völkerrechtskonform sind oder einen Verstoss gegen die UN-Charta darstellen. Aus Presseberichten könnte man den Eindruck gewinnen, dass kritische Stimmen überwiegen. Die Stimme der Vernunft spricht aber anders.
Die Kritik
In Deutschland erklärten einzelne SPD-Aussenpolitiker sowie Sahra Wagenknecht (BSW), militärisches Handeln ohne Mandat des UN-Sicherheitsrats sei völkerrechtswidrig und stehe im Widerspruch zum Gewaltverbot der UN-Charta. In der Schweiz erklärten einzelne Nationalräte aus SP- und Grünen-Kreisen gegenüber SRF, es handle sich um eine völkerrechtswidrige Ausweitung des Konflikts, die klar zu verurteilen sei.
Auf Regierungsebene sind wohl Frankreich, Spanien und Norwegen in ihrer Kritik am weitesten gegangen. Sie stufen den Angriff ausdrücklich als völkerrechtswidrig ein. Ihre Argumentation beruht auf zwei Voraussetzungen: Erstens gehen sie davon aus, dass der Angriff der USA und Israels einen bestehenden Friedenszustand durchbricht und somit einem Kriegsbeginn gleichkommt. Zweitens vertreten sie die Auffassung, dass ein Präventivschlag im Sinne des Selbstverteidigungsrechts nur dann legitim ist, wenn ein bewaffneter Angriff unmittelbar bevorsteht, dass aber eine solche unmittelbare Bedrohung im aktuellen Konflikt nicht vorlag.
Die Frage der «Unmittelbarkeit»
Die Argumentation der Kritiker wirkt auf den ersten Blick zwingend. Artikel 2 Absatz 4 der UN-Charta verbietet Gewaltanwendung; Artikel 51 erlaubt Selbstverteidigung nur im Falle eines bewaffneten Angriffs.
Doch das Selbstverteidigungsrecht wird in der völkerrechtlichen Praxis nicht ausschliesslich auf den Moment eines sich gerade ereignendes Angriffs reduziert. In der juristischen Literatur wird seit langem die Doktrin der «antizipierten Selbstverteidigung» diskutiert, die unter bestimmten Umständen auch präventives Handeln rechtfertigen könnte. Sie stützt sich auf historische Staatenpraxis und auf das Argument, dass eine Bedrohung auch dann abgewehrt werden muss, wenn sie zwar noch nicht realisiert, aber konkret, ernsthaft und unmittelbar bevorstehend ist.
Die Interpretation der «Unmittelbarkeit» bleibt hierbei entscheidend. Während eine restriktive Lesart verlangt, dass ein Angriff praktisch bereits begonnen haben muss, argumentieren andere, dass auch eine klar erkennbare und zeitlich verdichtete Bedrohung genügt, um präventive Selbstverteidigung zu legitimieren. In dieser Differenz liegt eine wichtige Kontroverse.
Ist das Selbstverteidigungsrecht im Falle Iran erfüllt?
Der Iran droht seit der Revolution von 1979 regelmässig die Zerstörung Israels und steht in langjähriger strategischer Konfrontation mit den USA. Über Gruppen wie Hisbollah, Hamas oder die Huthi-Milizen unterstützt Teheran bewaffnete Akteure, die Angriffe auf Israel, auf amerikanische Einrichtungen und auf internationale Schifffahrtsrouten durchführen.
Der Angriff vom 7. Oktober 2023 sowie die späteren direkten und indirekten Angriffe auf Israel in den Jahren 2024–25 repräsentieren allesamt iranische Verbrechen der kriegerischen Aggression, die das Selbstverteidigungsrecht auslösen.
Jus ad Bellum und Jus in Bello
Die juristisch gefärbten Äusserungen zu diesem Thema beschränken sich leider oft auf das Jus ad Bellum, also die Regeln für die Aufnahme eines Krieges. Dieses Regelwerk definiert, wann ein Staat rechtlich befugt ist, militärische Gewalt gegen einen anderen Staat einzusetzen.
Ist jedoch ein Konflikt bereits im Gange, verschiebt sich der Fokus auf das Jus in Bello, also das humanitäre Kriegsvölkerrecht. Dieses regelt nicht, ob ein Krieg begonnen werden darf, sondern wie er geführt werden muss; d. h. mit Unterscheidung zwischen militärischen und zivilen Zielen, mit Verhältnismässigkeit sowie nur aus militärischer Notwendigkeit.
🟦 MIFF kommentiert
Die vorliegende Offensive gegen Iran müsste vor allem aus dem Sichtpunkt des Jus in Bello, nicht Jus ad Bellum, beurteilt werden.
Israel und die USA haben nicht einen neuen Krieg begonnen, sondern agieren in einem bereits länger andauernden Konflikt mit dem Iran und seinen regionalen Verbündeten. Es dreht sich hierbei lediglich um eine neue Offensive eines bestehenden Krieges.
Weiter muss man sich klar vor Auge fassen, dass das Völkerrecht keine eindeutige Grösse ist. Jede Rechtsanwendung erfordert Interpretation, Plausibilitätsabwägungen und nicht zuletzt eine Einschätzung des Gesetzeszwecks. Gilt dies bereits für nationale Rechtssysteme, trifft es umso mehr auf das Völkerrecht zu, das jünger und wesentlich weniger entwickelt ist als das Staatsrecht. Das Völkerrecht ist bei weitem nicht «das schlaue Buch», in dem sich auf jede denkbare Frage eine eindeutige Antwort findet. Wo das Recht auf Grauzonen trifft, sind politisch aufgeladene Urteilen über völkerrechtliche Legitimität grundsätzlich mit Skepsis zu geniessen.
Die europäische Debatte zeigt dahingegen eine Tendenz zu einer beinahe fundamentalistischen Lesart der UN-Charta. Sie wird bisweilen behandelt, als formuliere sie in Stein gemeisselte Gebote, die man ohne Berücksichtigung der sicherheitspolitischen Konsequenzen wortwörtlich befolgen müsse. Doch gerade hier scheitert es an der praktischen Plausibilität, zum Beispiel in der Frage der «Unmittelbarkeit» einer Bedrohung. Werden die Kriterien der Unmittelbarkeit so streng verstanden, dass ein Angriff beinahe im Begriff seiner Ausführung sein muss, bevor das Selbstverteidigungsrecht erfüllt ist, wird das Gesetz im Kontext der modernen Kriegsführung – und gerade im Kontext von Irans Atomwaffenprogramm und seinem Raketenarsenal – einem Selbstmordpakt gleich.
Das internationale Recht wurde geschaffen, um Staaten vor Aggression zu schützen – nicht, um sie zur Passivität zu verpflichten. Wird es so interpretiert, dass Demokratien erst reagieren dürfen, wenn eine Bedrohung vollständig realisiert und kaum mehr abwendbar ist, verliert es seiner Schutzfunktion. Ein solches «Recht» verfehlt den Gesetzeszweck.
Unsere Konklusion: Bei vernünftiger Auslegung bewegen sich Israel und die USA klar innerhalb ihres Selbstverteidigungsrechts.
Möge das Recht siegen.
Über den Autor:
Dr. philos. Jens Tomas Anfindsen unterrichtet seit vielen Jahren in den Bereichen Religion, Philosophie und Ethik. Er ist Leiter von MIFF DACH und Redakteur von Israelfrieden.org.


