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10 Punkte, die Israels Recht auf die Westbank aufsummieren

Alan Baker
Völkerrechtsexperte Alan Baker. (Screenshot von YouTube)

MIFF wird sich in der kommenden Zeit verstärkt mit dem völkerrechtlichen Status der Westbank (Judäa und Samaria) befassen. Wir stellen Ihnen die Argumente von Alan Baker als ein fachlich fundiertes Rechtsgutachten vor, ohne dadurch an diese Argumentation gebunden zu sein.

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10 Punkte, die Israels Recht auf die Westbank aufsummieren

Der israelische Völkerrechtsexperte Alan Baker begründet in diesem Artikel, warum er meint, dass es falsch ist, die Bezeichnung „die okkupierten palästinensischen Gebiete“ zu gebrauchen, und warum israelische Siedlungen auf der Westbank in Übereinstimmung mit israelischem Recht sind.

Alan Baker ist Direktor des Institute for Contemporary Affairs beim Jerusalem Center for Public Affairs und Leiter des Global Law Forum. Er ist Experte im internationalen Recht (Völkerrecht) und war an den Verhandlungen und der Ausarbeitung des Oslo-Abkommen sowie den Übereinkommen und Friedensabsprachen mit Ägypten, Jordanien und dem Libanon beteiligt. Er war früher juristischer Ratgeber und stellvertretender Direktor im israelischen Aussenministerium und Israels Botschafter in Kanada.

Im Artikel The Legal Basis of Israel’s Rights in the Disputed Territories (2013) fasst er in zehn Punkten zusammen, was seiner Ansicht nach die völkerrechtliche Grundlage für Israels Anwesenheit auf der Westbank bildet.

  1. Nachdem Israel die Kontrolle über das Gebiet 1967 übernahm, wurden die Haager Landkriegsordnung von 1907 und die Vierte Genfer Konvention von 1949 nicht als anwendbar auf das Gebiet Westbank (Judäa und Samaria) angesehen, da das Königreich Jordanien vor 1967 niemals rechtmässige Autorität darüber hatte. Ungeachtet dessen hat Jordanien später allen Forderungen auf Souveränität über das Gebiet abgesagt.
  2. Israel, als verwaltende Autorität in Erwartung einer endgültigen Klärung über die Zukunft des Gebietes, hat gleichwohl gewählt, die humanitären Bestimmungen der Genfer Konvention und andere Normen des internationalen Rechts zu implementieren. Das wurde bestimmt, um der lokalen Bevölkerung grundlegende alltägliche Rechte zu sichern, sowie Israels Recht wahrzunehmen, eigene Kräfte zu schützen und Landgebiete nutzen zu können, die nicht in privatem Besitz sind.
  3. Artikel 49 der Vierten Genfer Konvention, der die Massenzwangsumsiedlung von Bevölkerung in besetztes Gebiet verbietet, wie sie Deutschland im Zweiten Weltkrieg vornahm, war weder relevant noch jemals gemeint für Israelis, die selbst wählen, in Judäa und Samaria zu wohnen.
  4. Daraus folgt, dass Behauptungen von UNO, europäischen Regierungen, Organisationen und Individuen, die israelische Siedlungsaktivität stelle einen Bruch des Völkerrechts dar, keine juristische Grundlage haben.
  5. In ähnlicher Weise ist die oft gebrauchte Bezeichnung „die okkupierten palästinensischen Gebiete“ völlig ungenau und unrichtig. Die Gebiete sind weder okkupiert noch palästinensisch. Keine rechtliche Institution hat jemals festgestellt, dass die Palästinenser Souveränität über das Gebiet haben oder dass es ihnen gehört.
  6. Judäa und Samaria sind weiterhin umstrittene Gebiete zwischen Israel und den Palästinensern. Nur das Ergebnis von Endstatusverhandlungen kann daran etwas ändern.
  7. Die Anwesenheit der israelischen Gemeinschaften in dem Gebiet ist eine legitime Folge der historischen und gesetzlichen Rechte, die das jüdische Volk – als Ureinwohner – hat, sich in dem Gebiet niederzulassen. Dieses Recht ist in Übereinstimmung mit gültigen und bindenden juristischen Instrumenten anerkannt, die von der internationalen Gemeinschaft anerkannt und akzeptiert sind. Diese Rechte können nicht aufgehoben oder in Frage gestellt werden.
  8. Die palästinensische Führung stimmte infolge der weiterhin gültigen Interimsabsprache von 1995 (Oslo II) zu und akzeptierte Israels fortgesetzte Anwesenheit in Judäa und Samaria in Erwartung von Endstatusverhandlungen, ohne Restriktionen für beide Seiten, was Planung, Zoneneinteilung oder den Bau von Wohnungen und Gemeinden betrifft. Daraus folgt, dass Behauptungen, Israels Anwesenheit in dem Gebiet sei ungesetzlich, keine Grundlage haben.
  9. In den Oslo-Absprachen verpflichtete sich die palästinensische Führung, alle ausstehenden Fragen – einschließlich Grenzen, Siedlungen, Sicherheit, Jerusalem und Flüchtlinge – nur durch Verhandlungen und nicht durch einseitige Massnahmen zu entscheiden. Es ist ein Bruch der Absprachen, wenn Palästinenser ein Ende der Siedlungsaktivität als Bedingung für Verhandlungen fordern.
  10. Jeder Versuch durch die UNO oder ähnliche Institutionen, den Status des Gebietes einseitig zu ändern, stellt einen Bruch der Verpflichtungen der Palästinenser dar, die in den Oslo-Absprachen niedergelegt sind, und schadet der Ganzheit und Gültigkeit der verschiedenen Abkommen. Das kann dazu führen, dass Israel entsprechende einseitige Massnahmen ergreift.
Karte der Westbank (Judea und Samaria). Quelle: CIA World Fact Book, Ausgabe 2004 (Public Domain).